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   LG Potsdam, 30.05.2002 - 5 T 124/02   

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https://dejure.org/2002,14028
LG Potsdam, 30.05.2002 - 5 T 124/02 (https://dejure.org/2002,14028)
LG Potsdam, Entscheidung vom 30.05.2002 - 5 T 124/02 (https://dejure.org/2002,14028)
LG Potsdam, Entscheidung vom 30. Mai 2002 - 5 T 124/02 (https://dejure.org/2002,14028)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anforderungen an den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Fehlende Mitwirkung des Schuldners nach Eigenantrag

  • zvi-online.de

    InsO § 20 Abs. 1, §§ 97, 98
    Keine Amtsermittlungspflicht des Gerichts vor Ablehnung eines Eigenantrags wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anforderungen an den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Potsdam - 35 IN 539/01
  • LG Potsdam, 30.05.2002 - 5 T 124/02

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 555
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Köln, 06.07.2001 - 19 T 103/01

    Keine Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags wegen fehlendes Mitwirkung des

    Auszug aus LG Potsdam, 30.05.2002 - 5 T 124/02
    Die Kammer schließt sich insoweit der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, wonach bei einem Eigenantrag der Schuldnerin diese das Vorliegen des Eröffnungsgrundes schlüssig darzulegen und die notwendigen Unterlagen beizubringen hat und ihr Antrag ohne weiteres abzulehnen ist, wenn die Schuldnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (vgl. AG Hamburg DStR 2000, 2054; AG Göttingen NZI 2001, 670 ; AG Dresden ZIP 2002, 862; von der hiesigen Kammer noch offen gelassen im Beschluss v. 23.05.2002, Az. 5 T 50/02; a.A. ausdrücklich LG Köln ZInsO 2001, 1017).
  • AG Göttingen, 22.04.2001 - 74 IN 60/01

    Nachweisbarkeit des Eröffnungsgrundes zur vollen Überzeugung des Gerichts als

    Auszug aus LG Potsdam, 30.05.2002 - 5 T 124/02
    Die Kammer schließt sich insoweit der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, wonach bei einem Eigenantrag der Schuldnerin diese das Vorliegen des Eröffnungsgrundes schlüssig darzulegen und die notwendigen Unterlagen beizubringen hat und ihr Antrag ohne weiteres abzulehnen ist, wenn die Schuldnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (vgl. AG Hamburg DStR 2000, 2054; AG Göttingen NZI 2001, 670 ; AG Dresden ZIP 2002, 862; von der hiesigen Kammer noch offen gelassen im Beschluss v. 23.05.2002, Az. 5 T 50/02; a.A. ausdrücklich LG Köln ZInsO 2001, 1017).
  • AG Hamburg, 01.03.2000 - 67e IN 13/00
    Auszug aus LG Potsdam, 30.05.2002 - 5 T 124/02
    Die Kammer schließt sich insoweit der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, wonach bei einem Eigenantrag der Schuldnerin diese das Vorliegen des Eröffnungsgrundes schlüssig darzulegen und die notwendigen Unterlagen beizubringen hat und ihr Antrag ohne weiteres abzulehnen ist, wenn die Schuldnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (vgl. AG Hamburg DStR 2000, 2054; AG Göttingen NZI 2001, 670 ; AG Dresden ZIP 2002, 862; von der hiesigen Kammer noch offen gelassen im Beschluss v. 23.05.2002, Az. 5 T 50/02; a.A. ausdrücklich LG Köln ZInsO 2001, 1017).
  • AG Dresden, 13.02.2002 - IN-2190/01

    Verhängung von Zwangsmaßnahmen zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte in

    Auszug aus LG Potsdam, 30.05.2002 - 5 T 124/02
    Die Kammer schließt sich insoweit der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, wonach bei einem Eigenantrag der Schuldnerin diese das Vorliegen des Eröffnungsgrundes schlüssig darzulegen und die notwendigen Unterlagen beizubringen hat und ihr Antrag ohne weiteres abzulehnen ist, wenn die Schuldnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (vgl. AG Hamburg DStR 2000, 2054; AG Göttingen NZI 2001, 670 ; AG Dresden ZIP 2002, 862; von der hiesigen Kammer noch offen gelassen im Beschluss v. 23.05.2002, Az. 5 T 50/02; a.A. ausdrücklich LG Köln ZInsO 2001, 1017).
  • BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02

    Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners; Hinweispflicht des

    Die tatsächlichen Angaben müssen die Finanzlage des Schuldners nachvollziehbar darstellen, ohne daß sich daraus bei zutreffender Rechtsanwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ergeben muß; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht vorauszusetzen (a.A. LG Potsdam DZWIR 2002, 390; Vallender MDR 1999, 280, 281; wohl auch Uhlenbruck InVo 1999, 333, 334).
  • LG Cottbus, 16.10.2009 - 7 T 121/08

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Verstoß des

    Die insoweit teilweise vertretene Ansicht, dass bei einem Eigenantrag eines nicht antragspflichtigen Schuldners die Amtsermittlungspflicht nur eingeschränkt gelte und daher der Antrag bei fehlender Mitwirkung des Schuldners ohne Durchführung von Zwangsmitteln zurückzuweisen sei (vgl. LG Potsdam ZInsO 2002, 885; Braun, InsO, 3. Auflage, § 20, Rdnr.: 22; Andreas Schmidt EWiR 2002, 767 f.), dürfte in Anbetracht der eindeutigen Bestimmung der Grenzen der Amtsermittlungspflicht für Gläubiger- und Schuldneranträge durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGH ZIP 2003, 358 ff.; ZIP 2004, 1466 ff.; ZVI 2005, 119 und ZVI 2005, 120) an Bedeutung verloren haben.
  • LG Stendal, 28.06.2007 - 25 T 112/06

    Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss zu einem Eigenantrag auf Eröffnung

    Eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist dagegen nicht vorauszusetzen (vgl. BGH a.a.O., entgegen LG Potsdam, NZI 2002, 555).
  • AG Göttingen, 06.12.2002 - 74 IN 337/02

    Abweisungsgrund; Amtsermittlungspflicht; Anhörungspflicht; Auskunftserzwingung;

    Dem steht bereits entgegen, dass die in § 5 Abs. 1 InsO festgeschriebene Amtsermittlungspflicht erst eingreift, wenn ein zulässiger Antrag vorliegt (MünchKomm-InsO/Ganter § 5 Rz. 13; BK-Goetsch § 5 Rz. 4; für den konkreten Sachverhalt ebenso AG Dresden ZIP 2002, 862 mit zust. Anm. Schmahl EWiR 2002, 721; LG Potsdam NZI 2002, 555; a.A. LG Göttingen ZIP 2002, 1048 mit abl.
  • AG Göttingen, 02.01.2004 - 74 IN 303/03
    a) Dem steht bereits entgegen, dass die in § 5 Abs. 1 InsO festgeschriebene Amtsermittlungspflicht erst eingreift, wenn ein zulässiger Antrag vorliegt (MünchKomm-InsO/Ganter § 5 Rz. 13; BK-Goetsch § 5 Rz. 4; für den konkreten Sachverhalt ebenso AG Dresden ZIP 2002, 862 mit zust. Anm. Schmahl EWiR 2002, 721; LG Potsdam NZI 2002, 555; a. A. LG Göttingen ZIP 2002, 1048 mit abl. Anm. Schmidt EWiR 2002, 767).
  • AG Göttingen, 24.08.2004 - 74 IN 254/04
    Dem steht bereits entgegen, dass die in § 5 Abs. 1 InsO festgeschriebene Amtsermittlungspflicht erst eingreift, wenn ein zulässiger Antrag vorliegt (MünchKomm-InsO/Ganter § 5 Rz. 13; BK-Goetsch § 5 Rz. 4; für den konkreten Sachverhalt ebenso AG Dresden ZIP 2002, 862 mit zust. Anm. Schmahl EWiR 2002, 721; LG Potsdam NZI 2002, 555; a. A. LG Göttingen ZIP 2002, 1048 mit abl. Anm. Schmidt EWiR 2002, 767; Kübler/Prütting/Pape § 20 Rz. 12 Uhlenbruck InsO , § 20 Rz. 13, 23).
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